Medieninformation des Verwaltungsgerichts Dresden vom 3. Februar 2011 - Kreisrätin wehrt sich erfolgreich gegen Empfehlung zur Mandatsniederlegung - zur Information
Kreisrätin wehrt sich erfolgreich gegen Empfehlung zur Mandatsniederlegung
Der Beschluss des Kreistags des Landkreises Bautzen vom Juni 2010, mit dem einer Kreisrätin die Niederlegung ihres Mandats wegen angenommener MfS-Belastung empfohlen wurde, ist rechtswidrig. Dies geht aus einem heute den Beteiligten übermittelten Urteil der 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Dresden unter Vorsitz der Gerichtspräsidentin Susanne Dahlke-Piel hervor (Az. 7 K 1584/10).
Der Kreistag hatte in nichtöffentlicher Sitzung auf Vorschlag einer von ihm gebildeten Bewertungskommission beschlossen, einer Kreisrätin die Niederlegung ihres Mandats wegen angenommener MfS-Belastung zu empfehlen. Gegen diesen Beschluss setzte sich die Betroffene mit ihrer Klage vor dem Verwaltungsgericht zur Wehr. In der am 25. Januar 2011 durchgeführten mündlichen Verhandlung machte sie insbesondere eine Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte, ihres passiven Wahlrechts und ihrer Menschenwürde geltend. Dagegen sah die rechtliche Vertretung des Kreistages bereits keine Rechtsverletzung der Klägerin, denn diese könne trotz der gegenteiligen Empfehlung ihr Mandat weiter ausüben. Persönlichkeitsrechte seien nicht berührt, da das Verfahren nicht öffentlich geführt worden sei.
Dieser Argumentation folgten die Richter nicht. Der Beschluss habe darauf abgezielt, die Klägerin zu einer Mandatsaufgabe zu bewegen und dazu psychischen Druck aufzubauen. Dies stelle durchaus einen Eingriff in das Mandat der Betroffenen dar. Für eine solche Maßnahme bedürfe es jedoch einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage, die sich der Kreistag als Verwaltungsorgan nicht selbst schaffen könne. Eine gesetzliche Grundlage für eine »Stasiüberprüfung« gebe es in Sachsen zwar für kommunale Wahlbeamte wie Bürgermeister und Landräte, nicht jedoch für Gemeinde- und Kreisräte. Auch das »Stasiunterlagengesetz« komme als gesetzliche Grundlage nicht in Betracht, da dieses vielmehr eine - anderweitig geregelte - Überprüfungsbefugnis ausdrücklich voraussetze.
Weiter rügten die Richter, dass bei der Beschlussfassung formale Vorschriften der Landkreisordnung verletzt worden seien. So seien die Kreisräte für diesen Tagesordnungspunkt nicht ordnungsgemäß geladen worden und hätten letztlich über eine Vorlage abgestimmt, deren tatsächliche Grundlagen sie nicht selbst kannten.
Gegen das Urteil kann Antrag auf Zulassung der Berufung beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht mit Sitz in Bautzen gestellt werden.
Robert Bendner
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